Pedelecs
Die DVW fordert eine Zulasssungs- und Helmpflicht für schnelle Pedelecs (S-Pedelecs). Aufgrund der schnellen Weiterverbreitung von Fahrrädern mir elektrischer Tretunterstützung, rechnet die DVW in Zukunft vermehrt mit Radfahrern, die über keine oder nur geringe Erfahrung mit Geschwindigkeiten über 25 km/h haben.

Zu Pedelecs
Wie die steigenden Absatzzahlen belegen, erfahren Pedelecs (Pedal Electric Cycle) – elektrisch unterstützte Fahrräder – eine immer höhere Beliebtheit bei Radfahrern jeden Alters. Schon heute können Pedelec-Fahrer mit geringem Kraftaufwand wesentlich höhere Geschwindigkeiten als mit herkömmlichen Fahrrädern erreichen, auch über längere Distanzen hinweg. Pedelecs machen das Radfahren für eine breitere Zielgruppe als bei herkömmlichen Fahrrädern interessant. So bieten sie für ältere Menschen mit nachlassender Ausdauer und Kraft oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen eine neue und begrüßenswerte Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben.
Im Gegenzug muss aufgrund des einfachen Zugangs zum Elektrofahrrad in Zukunft mit mehr Radfahrern gerechnet werden, die nur über eine geringe oder keine Erfahrung verfügen. Durch die ungewohnt hohen Geschwindigkeiten und starken Beschleunigungen werden sie leicht zu einem Sicherheitsrisiko für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, wobei in Zukunft mit noch stärkeren Motorenleistungen zu rechnen ist. Pkw-Fahrer können nur schwer die höhere Geschwindigkeit von Radfahrern abschätzen, die durch einen elektrischen Antrieb unterstützt werden. Elektrofahrräder sind auf den ersten Blick von herkömmlichen Fahrrädern kaum zu unterscheiden und werden mit der Assoziation „langsames Fahrzeug“ verbunden. Ein weiteres Sicherheitsrisiko liegt in der Geräuschlosigkeit und fehlender akustischen Wahrnehmbarkeit von Pedelecs.
Auch die Bauweise der Elektroräder hat Einfluss auf die Verkehrssicherheit. So setzt bei einigen Pedelecs die Tretunterstützung ruckartig und mit voller Kraft ein, was gerade für ungeübte Radfahrer ein Risiko darstellt. Zudem müssen die Konstruktionen stabiler werden. Ebenfalls bereitet das einfache „Frisieren“ der Elektrofahrräder Sorge.
Beschlussfassung
Pedelec 25: Fahrradhelm
Insbesondere ungeübte und ältere Radfahrer erreichen mit diesen Pedelecs Geschwindigkeiten, die sie im Straßenverkehr nicht immer beherrschen. Als Folge sind riskante Überholmanöver zu erwarten, zudem werden auf Fahrradwegen die Differenzgeschwindigkeiten zunehmen. Deshalb muss mit steigenden Unfallzahlen gerechnet werden, wobei insbesondere erheblich mehr und schwerere Kopfverletzungen zu befürchten sind. Die DVW wirbt nachdrücklich für das Tragen eines Fahrradhelms.
Pedelec 45: Besondere Anforderungen an schnelle Pedelecs
Die meisten aktuell im Markt befindlichen Pedelecs bieten nur Tretunterstützung und werden bei 25 km/h abgeregelt. Daneben gibt es auch Pedelecs, die bis zu 45 km/h das Treten unterstützen. Diese Geschwindigkeit halten wir für zu gefährlich, wenn für diese Kategorie nicht spezielle Anforderungen für die Ausstattung der Pedelecs gelten. Dazu gehört beispielsweise weiterhin eine Fahrradhelmpflicht und eine Mindestbremsverzögerung.
Rechtslage
Nach EU-Richtlinie 2002/24/EG ist ein Pedelec zulassungsfrei, wenn die Motor-Unterstützung bei 25 km/h endet und die Motor-Dauerleistung 250 Watt nicht übersteigt. Bei der leistungsstärkeren Klasse beträgt die maximale Motor-Dauerleistung 1000 Watt und wird bei maximal 25 km/h abgeregelt. Sie werden als Kleinkraft-Rad mit geringer Leistung eingestuft und unterliegen erleichterten Zulassungsvoraussetzungen. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung dieser Richtlinie sieht vor, Anforderungen an diese Fahrzeuge eindeutiger zu fassen.
Noch stärkere Pedelec sollen analog dazu als Motorräder behandelt werden. Die DVW fordert den Gesetzgeber zu schnellem Handeln auf, denn nur eine klare und eindeutige Rechtslage schafft mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.
Allgemeine ergänzende Informationen
Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen generell in den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2002/24/EG. Diese wurde in nationales Recht übernommen. Von dieser Richtlinie ausgenommen werden unter anderem sogenannte „Pedelecs“:
Ein Pedelec hat eine elektrische Tretunterstützung mit einer Leistung von maximal 250 Watt. Die Tretunterstützung endet, wenn eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht wird. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein Pedelec ein Fahrrad. Es braucht keine Betriebserlaubnis, kein Versicherungskennzeichen und für die Nutzung muss keine Fahrerlaubnis vorliegen. Die Beleuchtungsanlage am Pedelec muss über einen Dynamo mit Strom versorgt werden, unabhängig vom Akku der Tretunterstützung. Denn ein Pedelec ist auch ohne Tretunterstützung als klassisches Fahrrad nutzbar.
Für Fahrzeuge, die diese Kriterien nicht einhalten und damit in den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2002/24/EG fallen und z. B. mit einer elektromotorischen Trethilfe ausgerüstet sind, welche das Treten über Geschwindigkeiten von 25 km/h hinaus unterstützt und welche das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeiten von über 6 km/h und bis zu 45 km/h auch allein antreibt, wird eine EG-Typgenehmigung als Kleinkraftrad erteilt. Für Einzelfahrzeuge können auch Einzelbetriebserlaubnisse gemäß § 21 StVZO der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beantragt werden.
In Einzelrichtlinien werden spezielle erleichterte Zulassungsvorschriften für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung vorgesehen, d. h. für Kleinkrafträder, die mit Pedalen und einem Hilfsmotor mit einer Leistung bis zu 1000 W ausgerüstet sind und deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt.
Gemäß der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) sind Kleinkrafträder vom Zulassungsverfahren ausgenommen. Sie dürfen allerdings nur mit einem gültigen Versicherungskennzeichen betrieben werden.
Kiel, 21.05.2011