Kein Alkohol am Steuer

Bereits geringe Mengen Alkohol können eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung haben. Deshalb spricht sich die Deutsche Verkehrswacht für ein Alkoholverbot für Führer von Kraftfahrzeugen aus. 

Beschlussfassung

Bereits geringe Mengen Alkohol können eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung haben. Deshalb spricht sich die DVW für ein Alkoholverbot für Führer von Kraftfahrzeugen aus. Allerdings ist es aufgrund natürlicher Prozesse möglich, eine BAK von 0,1 Promille aufzuweisen, ohne Alkohol getrunken zu haben. Gleichzeitig ist ein tatsächlich negativer Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit erst ab einer BAK von 0,2 Promille wissenschaftlich nachgewiesen. Es sollte daher in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass mit der Gesetzesformulierung „unter der Wirkung alkoholischer Getränke“ eine BAK oberhalb von 0,19 Promille verstanden wird. Dies entspricht schon heute dem Stand der Wissenschaft.

Änderung § 24a Absatz 1 StVG, Wegfall § 24c StVG

§ 24c StVG, der bisher nur die Kraftfahrzeugführer, die sich in der Probezeit nach § 2a StVG befinden, sowie alle Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres betrifft, entfällt. Er wird aber in geänderter Formulierung benutzt, um den § 24a (1) StVG zu ersetzen. Durch diese Änderung würden alle Führer von Kraftfahrzeugen gleichgestellt.

Neu: § 24a StVG: Alkohol- und Drogenverbot für Kraftfahrzeugführer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht.

Änderungsbedarf Bußgeldkatalog

Mit einer Neufassung des § 24a (1) StVG und dem Wegfall von § 24c StVG stellt sich die Frage, inwiefern der Bußgeldkatalog bei Zuwiderhandlungen gegen diesen neuen Paragraphen anzupassen wäre.

  • Die bisherige Regelung, die ab 0,5 Promille gilt, soll künftig ohne Abstufung für alle Fahrten unter Alkoholeinfluss gemäß oben genannter Definition gelten. Das hieße zur Zeit 500 € Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Für diese Regelung spricht, dass die BAK für sich betrachtet keine Aussage über den tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zulässt. Zudem würde eine klare Botschaft gegen Alkohol am Steuer gesetzt.
  • Es erfolgt eine abgestufte Anpassung des Bußgeldkatalogs. Dabei würden je nach BAK unterschiedliche Bußgelder verhängt und die Dauer des Fahrverbotes abgestuft. Diese Regel könnte so gestaltet sein: Bis 0,49 Promille 500 € und ein Monat Fahrverbot; bis 0,79 Promille 500 € und zwei Monate Fahrverbot; bis 1,09 Promille 500 € und drei Monate Fahrverbot. Für diese Regelung spricht, dass das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl angesprochen wäre, d.h. wer viel trinkt, sollte stärker bestraft werden.

"Fahrende Trinker"

Das Problem der „fahrenden Trinker“ ist sehr vielschichtig. Die Deutsche Verkehrswacht spricht sich jedoch dafür aus, dass Alcolocks bei allen Fahrern, die sich infolge zu hohen Alkoholkonsums einer  MPU unterziehen mussten, zum Einsatz kommen.

Problemstellung

Alkohol hat vielfältige Auswirkungen auf die sinnesphysiologische Leistungsfähigkeit des Menschen und auf seine psychische Verfassung. Zu den Wirkungen gehören die Einschränkungen der Wahrnehmungsleistung, der Auffassungsgabe und der motorischen Koordination, eine verlangsamte Reaktion sowie Störungen der Reaktionsfähigkeit, der Aufmerksamkeit und des Gleichgewichtssinns. Weitere Wirkungen können Antriebsdämpfung und Veränderungen der Stimmungslage mit Kritikminderung sein. 

Im Bereich des Sehens kommt es zu Einschränkungen des Blickfelds und des Farbsehens, einer verzögerten Hell-Dunkel-Adaption und Umstellung zwischen Nah- und Fernsehen. Ebenso verringert sich die Fähigkeit, Entfernungen richtig einzuschätzen. Es kommt zu einer Verlangsamung der Reaktionszeit, und die Fähigkeit, schnell und angemessen zu reagieren, wird eingeschränkt. Diese Beeinträchtigung der Sinnesleistungen gehen oft einher mit einer erhöhten Risikobereitschaft, Selbstüberschätzung, Enthemmung und Kontrollverlust.

Bereits geringste Mengen Alkohol, wie auch Drogen, können eine nicht vorhersehbare Wirkung haben. Eine Voraussage, wie Alkohol im Organismus wirkt, ist nicht möglich. So kann eine Person bereits mit einer niedrigen Blutalkoholkonzentration (BAK) auffällig sein.

Die bisher geltende 0,5-Promillegrenze ist eine willkürliche Festsetzung, die medizinisch nicht begründet ist. Wissenschaftlich ist ein Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit ab 0,2 Promille BAK nachgewiesen.

Alkoholunfälle

In Deutschland kam es im Jahr 2009 zu 43.821 Verkehrsunfällen mit alkoholisierten Beteiligten, das waren 1,9 Prozent aller Unfälle. Alkoholeinfluss war bei 5,6 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden eine der Unfallursachen. An den Folgen eines Alkoholunfalls starben 440 Menschen in Deutschland. Das sind etwa 11 Prozent aller Verkehrstoten bzw. fast jeder neunte Getötete. Insgesamt 6.159 Personen wurden schwer verletzt (9 Prozent aller Schwerverletzten). Diese Zahlen belegen eine überdurchschnittlich hohe Schwere der Alkoholunfälle. Während bei allen Unfällen mit Personenschaden 13 Getötete und 221 Schwerverletzte auf 1.000 Unfälle kamen, waren es bei den entsprechenden Alkoholunfällen 25 Getötete und 353 Schwerverletzte je 1.000 Unfälle.

Ca. 5,5 Prozent der alkoholisierten Beteiligten an Unfällen mit Personenschäden hatten einen Blutalkoholwert unter 0,5 Promille, das entspricht etwa 0,3 Prozent aller Verkehrsunfälle mit Personenschaden. Bei 85 Prozent der alkoholisierten Beteiligten (4,8 Prozent aller VUP) lag die BAK über 0,8 Promille. 56 Prozent der alkoholisierten Beteiligten waren Pkw-Fahrer, 9,5 Prozent Fahrer motorisierter Zweiradfahrer und 2,4 Prozent Fahrer von Güterkraftfahrzeugen. Ein Viertel der Alkoholisierten waren Radfahrer, 6,4 Prozent Fußgänger. Busfahrer waren statistisch nicht auffällig (0,0 Prozent).

Zwar gibt es kein signifikantes Unfallproblem zwischen 0,0 und 0,5 Promille. Generell sind jedoch die Unfallfolgen wesentlich schwerwiegender, wenn Alkohol im Spiel ist.

Gesetzliche Regelungen

Gibt es Beweisanzeichen (z. B. Fahren in „Schlangenlinien“) für die Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers, findet § 316 StGB Anwendung („relative Fahruntüchtigkeit“). BAK-Werte selbst können laut Rechtsprechung erst ab 1,1 Promille als Grundlage für eine Fahruntüchtigkeit angesetzt werden („absolute Fahruntüchtigkeit“), auch hier findet dann der § 316 StGB Anwendung. Bei konkreter Gefährdung/Schädigung ist § 315c StGB einschlägig.

Bei Verstößen gegen § 24a StVG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit BAK-Werten festgestellt werden kann.

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Kiel,

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